LAG Hamburg - Beschluss vom 11.01.2008
8 Ta 13/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ArbGG § 61 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 593
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 4/07

Gegenstandswert im Kündigungsschutzprozess um fristlose und hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung - Verzugslohnanspruch - Entschädigungsanspruch neben Beschäftigungsanspruch - Anspruch auf Zwischen- und Endzeugnis - Freistellungsanspruch - Herausgabe der Arbeitspapiere - Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren

LAG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2008 - Aktenzeichen 8 Ta 13/07

DRsp Nr. 2008/14303

Gegenstandswert im Kündigungsschutzprozess um fristlose und hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung - Verzugslohnanspruch - Entschädigungsanspruch neben Beschäftigungsanspruch - Anspruch auf Zwischen- und Endzeugnis - Freistellungsanspruch - Herausgabe der Arbeitspapiere - Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren

»1. Macht der Arbeitnehmer gleichzeitig mit einer Kündigungsschutzklage Verzugslohnansprüche geltend, deren Begründetheit allein vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängt, so ist deren Gegenstandswert regelmäßig mit 20 % des eingeklagten Betrags in Ansatz zu bringen.2. Klagen gegen eine fristlose und eine hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung ausgesprochene fristgemäße Kündigung sind einheitlich mit dem Gegenstandswert gemäß § 42 IV 1 GKG zu bewerten.3. Ein für den Fall der Nichterfüllung des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Beschäftigungsanspruchs gestellter Entschädigungsanspruch gemäß § 61 II ArbGG ist neben dem Beschäftigungsanspruch nicht werterhöhend zu berücksichtigen.