LAG Düsseldorf - Beschluss vom 16.10.2006
6 Ta 491/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ; KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen - 5 Ca 2143/05 lev - 24.08.2006,

Gegenstandswert für Änderungsschutzklage bei Vorbehaltserklärung und unechtem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 491/06

DRsp Nr. 2008/14274

Gegenstandswert für Änderungsschutzklage bei Vorbehaltserklärung und unechtem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

»1. Eine Änderungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung ist regelmäßig mit 2 Monatsverdiensten zu bewerten, wenn der Arbeitnehmer den Vorbehalt gemäß § 2 KSchG erklärt hat. Streitgegenstand einer Änderungsschutzklage nach Erklärung des Vorbehalts ist lediglich die Frage, zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden kann. Es handelt sich nicht um eine Klage auf wiederkehrende Differenzleistungen.2. Ein unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung ist nur dann im Rahmen der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, wenn über diesen Antrag entschieden wird oder insoweit eine vergleichsweise Regelung getroffen wird.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ; KSchG § 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin, die seit dem 01.02.2002 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Leiterin für das Stadtmarketing zu einem Monatsgehalt von zuletzt 5.743,29 EUR beschäftigt war, hat sich in dem Ausgangsverfahren gegen eine Änderungskündigung vom 27.09.2005 gewandt, in der ihr andere Aufgaben bei einer geringeren Vergütung zugewiesen werden sollten. Die Klageanträge lauteten wie folgt:

1.