LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.10.2009
5 Ta 103/09
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 102/09

Gegenstandswert für Antrag auf Feststellung der Berechtigung einer Abmahnung; fehlerhafte Ausübung des Ermessens bei Außerachtlassung wesentlicher Umstände

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 103/09

DRsp Nr. 2009/23106

Gegenstandswert für Antrag auf Feststellung der Berechtigung einer Abmahnung; fehlerhafte Ausübung des Ermessens bei Außerachtlassung wesentlicher Umstände

1. Die Bewertung eines Antrages auf Feststellung der Berechtigung einer Abmahnung erfolgt nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. 2. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt. 3. Die Ermessensausübung ist fehlerhaft, wenn wesentliche Gesichtspunkte erkennbar nicht berücksichtigt werden.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 10. September 2009 - 8 Ca 102/09 - abgeändert:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 3.785,33 festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.