LAG Chemnitz - Beschluss vom 07.04.2014
4 Ta 270/13
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 60 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 29/13

Gegenstandswert für Antrag des Betriebsrats auf Freistellung von der Arbeitspflicht zur Seminarteilnahme

LAG Chemnitz, Beschluss vom 07.04.2014 - Aktenzeichen 4 Ta 270/13

DRsp Nr. 2014/6861

Gegenstandswert für Antrag des Betriebsrats auf Freistellung von der Arbeitspflicht zur Seminarteilnahme

Begehrt der Betriebsrat gemäß § 37 VI BetrVG die Freistellung seiner Mitglieder für eine Schulungsveranstaltung ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 III 2 RVG festzusetzen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1./Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers u. Bet. zu 1. in erster Instanz wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 02.07.2013 - 2 BV 29/13 -

a b g e ä n d e r t :

1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers u. Bet. zu 1. des Ausgangsverfahrens wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.288,18 € festgesetzt.

4. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 60 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts.

Der Antragsteller - der Betriebsrat der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) - hat das vorliegende Beschlussverfahren mit den Anträgen:

1. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, den Betriebsrat von den Kosten der Teilnahme der Betriebsratsmitglieder ...