LAG Düsseldorf - Beschluss vom 17.08.2006
6 Ta 452/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1212/06

Gegenstandswert für außerordentliche und hilfsweise ordentliche Änderungskündigung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 452/06

DRsp Nr. 2007/11662

Gegenstandswert für außerordentliche und hilfsweise ordentliche Änderungskündigung

1. Wird neben einer fristlosen Kündigung hilfsweise eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen, handelt sich nicht um zwei gesonderte Kündigungserklärungen sondern um eine Kündigungserklärung, die streitwertmäßig nicht zweifach zu bewerten ist.2. Bei einer Änderungskündigungsschutzklage ist der zweifache Monatsverdienst nur dann in Ansatz zu bringen, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt angenommen worden sind; der dreifache Monatsverdienst ist anzusetzen, wenn die außerordentliche Kündigung nicht unter Vorbehalt angenommen worden ist und damit nicht nur die inhaltliche Änderung des Arbeitsverhältnisses sondern auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Streit steht.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I. Die Beklagte hatte der Klägerin, die seit vielen Jahren bei der Beklagten beschäftigt war, eine Änderungskündigung ausgesprochen, sowohl außerordentlich als auch unter Einhaltung der siebenmonatigen Kündigungsfrist.