LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.09.2013
6 Ta 161/13
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 40 b/13

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 6 Ta 161/13

DRsp Nr. 2013/22844

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme

Wird um die Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme nach § 101 BetrVG gestritten, handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit; ein Abschlag von dem typischerweise festzusetzenden Auffangwert von 4.000 EUR ist regelmäßig nicht geboten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte ... wird der Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.08.2013 - 5 BV 40 b/13 - abgeändert.

Der Gegenstandswert wird auf 4.000,-- EUR

festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 101;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht.

Dem Ausgangsverfahren lag ein Antrag nach § 101 BetrVG zugrunde. Die Beschwerdeführer hatten als Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats beim Arbeitsgericht geltend gemacht, eine Versetzung sei ohne Beteiligung des Betriebsrats erfolgt und daher rückgängig zu machen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift verwiesen. Das Verfahren endete durch Vergleich.