Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte ... wird der Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.08.2013 - 5 BV 40 b/13 - abgeändert.
Der Gegenstandswert wird auf 4.000,-- EUR
festgesetzt.
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht.
Dem Ausgangsverfahren lag ein Antrag nach § 101 BetrVG zugrunde. Die Beschwerdeführer hatten als Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats beim Arbeitsgericht geltend gemacht, eine Versetzung sei ohne Beteiligung des Betriebsrats erfolgt und daher rückgängig zu machen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift verwiesen. Das Verfahren endete durch Vergleich.
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