LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.07.2006
2 Ta 86/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 § 33 Abs. 9 ; BetrVG § 101 ; GKG KV Nr. 1811;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 258
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 56 c/05

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Aufhebung mehrerer mitbestimmungswidriger Einstellungen mit Zwangsgeldandrohung - kostenpflichtige Streitwertbeschwerde im Beschlussverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.07.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 86/06

DRsp Nr. 2007/1184

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Aufhebung mehrerer mitbestimmungswidriger Einstellungen mit Zwangsgeldandrohung - kostenpflichtige Streitwertbeschwerde im Beschlussverfahren

1. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschlussverfahren um Aufhebung einer mitbestimmungswidrigen Einstellung ist Anknüpfungspunkt nicht die Vergütung der eingestellten Mitarbeiterin sondern die Verletzung des Mitbestimmungsrechts durch eine Einstellung ohne (gegebenenfalls ersetzte) Zustimmung des Betriebsrats; danach ergibt sich für ein Verfahren auf Aufhebung der Einstellung der Mitarbeiterin regelmäßig ein Wert von 4.000 EUR. 2. Für weitere strittige fünf Einstellungen kann der Gegenstandswert mit insgesamt 1.250 EUR bewertet werden.3. Für die beantragte Androhung des Zwangsgeldes sind weitere 4.000 EUR anzusetzen.4. Die Gebührenfreiheit nach § 33 Abs. 9 RVG gilt nur für das Verfahren über den Festsetzungsantrag, im Beschwerdeverfahren fällt eine Gebühr an; auch die Kostenfreiheit für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren hat nicht zur Folge, dass auch das Beschwerdeverfahren, in dem eine sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt wird, ebenfalls kostenfrei ist.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 § 33 Abs. 9 ; BetrVG § 101 ; GKG KV Nr. 1811;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerde um die erstinstanzliche Wertfestsetzung.