LAG Hamburg - Beschluß vom 30.11.2009
4 Ta 12/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 33/08

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei Anwendung einer Betriebsvereinbarung

LAG Hamburg, Beschluß vom 30.11.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 12/09

DRsp Nr. 2010/9937

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei Anwendung einer Betriebsvereinbarung

1. Bei der Bemessung der streitwertmäßigen Bedeutung, den eine Auseinandersetzung um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hat, ist von der Anzahl der betroffenen Beschäftigten auszugehen und sich dabei an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren; das Gleiche gilt, soweit es um die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung geht. 2. Dabei ist regelmäßig der Grundfall von bis zu 20 Beschäftigten mit dem einfachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von EUR 4.000,00 in Ansatz zu bringen; für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich EUR 4.000,00 zu berücksichtigen.

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. August 2009 - 12 BV 33/08 - dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 12 BV 33/08 auf EUR 16.000,00 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9;

Gründe: