LAG Chemnitz - Beschluss vom 11.08.2014
4 Ta 96/14
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3003/13

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um betriebsratsfähige Organisationseinheit

LAG Chemnitz, Beschluss vom 11.08.2014 - Aktenzeichen 4 Ta 96/14

DRsp Nr. 2014/17856

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um betriebsratsfähige Organisationseinheit

1. Für ein Beschlussverfahren um das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit (§ 18 Abs. 2 BetrVG) ist die Festsetzung eines an den Grundsätzen für die Anfechtung von Betriebsratswahlen ausgerichteten Gegenstandswertes im Rahmen des nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG gewährten Ermessens nicht überhöht. 2. Der Streitwertkatalog ist für die Landesarbeitsgerichte nicht bindend sondern stellt lediglich eine Anregung für die zu treffende Streitwertfestsetzung dar; die dort vertretene Auffassung zur Höhe des Gegenstandswertes bei einer Wahlanfechtung gemäß § 19 BetrVG und einer Feststellung, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit nach § 18 Abs. 2 BetrVG vorliegt, erscheint nicht ausreichend abgewogen.

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.03.2014 - 3 BV 3003/13 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Beschwerdewert wird auf 1.026,00 € festgesetzt..

3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 18 Abs. 2;

Gründe:

I.

Vorliegend begehrt die Beschwerdeführerin die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ihrer Verfahrensbevollmächtigten.