LAG Hamm - Beschluss vom 28.11.2011
10 Ta 627/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BetrVG § 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 43/10

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um betriebsverfassungsrechtliche Stellung eines Angestellten

LAG Hamm, Beschluss vom 28.11.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 627/11

DRsp Nr. 2012/1498

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um betriebsverfassungsrechtliche Stellung eines Angestellten

1. Geht es dem Betriebsrat allein um die Klärung, ob ein einzelner Arbeitnehmer in seinen Zuständigkeitsbereich fällt (§ 5 Abs. 3 BetrVG), nimmt er keine vermögensrechtlichen Aufgaben wahr; die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben hat keinen vermögensrechtlichen Charakter. 2. Der Wertigkeit eines Statusverfahren gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG wird regelmäßig dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG in Ansatz gebracht wird; die generelle Orientierung am doppelten Ausgangswert erscheint übersetzt, denn im Statusverfahren wird die Bewertung weder durch materielle noch durch ideelle Interessen bestimmt. 3. Ein höherer Gegenstandswert kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Verfahrensumstände, wie etwa besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, eine höhere Bewertung erfordern.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.07.2011 – 3 BV 43/10 – wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 € zu tragen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BetrVG § 5 Abs. 3;

Gründe

I.