LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.12.2014
5 Ta 165/14
Normen:
RVG § 15; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 60 S. 1 Alt. 1; RVG § 23 Abs 3;
Fundstellen:
NZA 2015, 576
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 1 a/14

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um den Fortbestand des Mandats eines siebenköpfigen Betriebsrats nach Verschmelzung zweier UnternehmenBestimmung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Vergütung nach bisherigem Recht

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 165/14

DRsp Nr. 2015/2435

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um den Fortbestand des Mandats eines siebenköpfigen Betriebsrats nach Verschmelzung zweier Unternehmen Bestimmung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Vergütung nach bisherigem Recht

1. Die Rechtsanwaltsvergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, § 60 Satz 1 Alt. 1 RVG. Diese Vorschrift gilt im gesamten Bereich des RVG, mithin auch bei der Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG.2. Der Wert eines Wahlanfechtungsverfahrens ist für einen einköpfigen Betriebsrat in Höhe des zweifachen des Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen. Dieser Wert wird für jede Stufe des § 9 BetrVG um den halben Ausgangswert erhöht. Unter Zugrundelegung der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (Ausgangswert: 4.000,00 €) beträgt der Gegenstandswert eines Wahlanfechtungsverfahrens um einen 7-köpfigen Betriebsrat 14.000,00 €.