LAG Köln - Beschluss vom 12.06.2006
2 Ta 221/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA 2007, 112
NZA-RR 2007, 34
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BVGa 11/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag zur Unterlassung der Verwendung von Fragebögen zur Erfassung der Wechselbereitschaft von Mitarbeitern - keine schematische Bestimmung nach Betriebs- oder Betriebsratsgröße

LAG Köln, Beschluss vom 12.06.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 221/06

DRsp Nr. 2006/27914

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag zur Unterlassung der Verwendung von Fragebögen zur Erfassung der Wechselbereitschaft von Mitarbeitern - keine schematische Bestimmung nach Betriebs- oder Betriebsratsgröße

»Die Gegenstandwertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten kann nicht schematisch nach der Betriebs- bzw. Betriebsratsgröße festgesetzt werden. Vielmehr ist die Bedeutung und der Umfang der einzelnen Streitigkeit angemessen bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Streitfrage nicht oder nicht mehr die gesamte Belegschaft betrifft.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gegenstandswertes des Ausgangsverfahrens. In diesem Verfahren begehrte der bei der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung die Verwendung von Fragebögen zu untersagen, mit denen die Bereitschaft von Mitarbeitern des K Betriebes nach B zu wechseln, erhoben werden sollte. Das Verfahren erledigte sich dadurch, dass die Fragebogenaktion vollständig abgeschlossen und ausgewertet wurde.