LAG Köln - Beschluss vom 11.11.2009
2 Ta 356/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 28.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 61/09

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Einsetzung eines Wahlvorstands

LAG Köln, Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 2 Ta 356/09

DRsp Nr. 2009/26143

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Einsetzung eines Wahlvorstands

Wird im Beschlussverfahren um die Bestellung eines Wahlvorstandes für die Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrats lediglich darum gestritten, welche Personen das Amt des Wahlvorstands ausüben sollen und sind bei der Auswahl weder rechtlich noch tatsächlich schwierige Fragen zu klären, besteht bei der Bestimmung des Gegenstandswertes kein Anlass für eine Abweichung vom Regelstreitwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 bis 7 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.09.2009 - 4 BV 61/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschlussverfahren begehren die Beteiligten zu 1. bis 7. die Einsetzung eines Wahlvorstandes im Betrieb der Beteiligten zu 8. Die sachlichen Voraussetzungen für die Einsetzung waren nicht streitig, allerdings hat die beteiligte Arbeitgeberin personelle Gegenvorschläge gemacht, die in dem Beschluss zur Einsetzung des Wahlvorstandes Berücksichtigung fanden.