LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.04.2006
2 Ta 36/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 659
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 5 BV Ga 13 d/05 vom 29.09.2005,

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um einstweilige Verfügung zur Anmeldung von Tätigkeiten des Betriebsrates und Wahlvorstandes - Werterhöhung bei schwerwiegenden Eingriffen in Mitbestimmungstätigkeit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.04.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 36/06

DRsp Nr. 2006/21658

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um einstweilige Verfügung zur Anmeldung von Tätigkeiten des Betriebsrates und Wahlvorstandes - Werterhöhung bei schwerwiegenden Eingriffen in Mitbestimmungstätigkeit

1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren ist auf den Auffangwert von 4000 Euro nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG festzusetzen, es sei denn, dieser Betrag erweist sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als unangemessen; wertbestimmende Faktoren sind auch betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen, um deren Klärung es im Beschlussverfahren geht.2. Das von der Arbeitgeberin im Wege einstweiliger Verfügung verfolgte Begehren, Sitzungen und andere Tätigkeiten des Betriebsrats oder Wahlvorstands nur nach vorheriger Ankündigung auszuführen, schränkt die Tätigkeit des jeweiligen Mitbestimmungsorgans so erheblich ein, dass eine Erhöhung des Ausgangswertes um 50 % geboten ist.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht in einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit.