LAG Hamm - Beschluss vom 18.04.2008
10 Ta 25/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 9 § 19 § 78 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 BV 74/07,
ArbG Bielefeld, vom 27.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 60/07

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Feststellungsantrag zum Fortbestand des Betriebsratsmandats und Unterlassungsantrag zur Behinderung der Betriebsratstätigkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 25/08

DRsp Nr. 2008/14326

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Feststellungsantrag zum Fortbestand des Betriebsratsmandats und Unterlassungsantrag zur Behinderung der Betriebsratstätigkeit

1. Zur Wertfestsetzung für einen Feststellungsantrag, der den Fortbestand des Mandats des Betriebsrats zum Gegenstand hat, erscheint es sachgerecht, an die Zahl der betroffenen Beschäftigten (hier: 42) und an die für Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG entwickelten Grundsätzen anzuknüpfen, da sich in den Abstufungen des § 9 BetrVG und der dort jeweils festgelegten Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats die Bedeutung der Angelegenheit widerspiegelt; ein Wahlanfechtungsverfahren, das die Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrats zum Gegenstand hätte, würde hiernach mit einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR bewertet.2. Mit einem Feststellungsantrag zum Fortbestand des Mandats und einem Unterlassungsantrag zur Behinderung der Betriebsratstätigkeit (§ 78 BetrVG) sind unterschiedliche Streitgegenstände betroffen; da zwischen den Anträgen keine wirtschaftliche Identität besteht, ist zu dem Wert für den Feststellungsantrag von 10.000,00 EUR für den vom Betriebsrat gestellten Unterlassungsantrag der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 4.000,00 EUR hinzuzurechnen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 9 § 19 § 78 ;

Gründe:

I.