LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.05.2006
2 Ta 79/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 3 BV 39/05 KO - 12.04.2006,

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Klärung des Betriebsbegriffes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 79/06

DRsp Nr. 2006/28108

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Klärung des Betriebsbegriffes

Wenn bei einer Anfechtung der Betriebsratswahl der Gegenstandswert auf 13.000,00 EUR festzusetzen wäre, ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass jedenfalls ein Beschlussverfahren, in dem der Betriebsbegriff im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne umfassend zu klären ist, keine geringere Bedeutung hat; eher dürfte das Gegenteil der Fall sein, weil der Betriebsbegriff nicht nur für die Rechtsmäßigkeit der Betriebsratswahlen sondern auf der Betriebsratsebene für die Rechtsbeziehungen aller Unternehmen viel weitergehende Bedeutung erlangt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Arbeitsgeberin wendet sich vorliegend gegen die Höhe des vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.04.2006 festgesetzten Gegenstandswertes. Im Hauptsacheverfahren streiten die Arbeitgeberin, deren Betriebsrat, der Wahlvorstand und insgesamt acht weitere Unternehmen über die Frage, ob die Arbeitgeberin mit den übrigen Unternehmen der Zeitungsgruppe einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bildet. Mit der Begründung, es liege eine Verkennung des Betriebsbegriffes vor, wurde zudem in einem weiteren Hauptsacheverfahren die Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin angefochten.