I.
Die Arbeitsgeberin wendet sich vorliegend gegen die Höhe des vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.04.2006 festgesetzten Gegenstandswertes. Im Hauptsacheverfahren streiten die Arbeitgeberin, deren Betriebsrat, der Wahlvorstand und insgesamt acht weitere Unternehmen über die Frage, ob die Arbeitgeberin mit den übrigen Unternehmen der Zeitungsgruppe einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bildet. Mit der Begründung, es liege eine Verkennung des Betriebsbegriffes vor, wurde zudem in einem weiteren Hauptsacheverfahren die Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin angefochten.
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