LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.07.2014
17 Ta (Kost) 6059/14
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 16718/13

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um unbefristete Überlassung von Büropersonal an Betriebsrat

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6059/14

DRsp Nr. 2014/12913

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um unbefristete Überlassung von Büropersonal an Betriebsrat

Der Wert eines Verfahrens, mit dem der Betriebsrat die unbefristete Überlassung von Büropersonal fordert, richtet sich regelmäßig nach der für drei Jahre zu zahlenden Vergütung des Personals.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.04.2014 - 31 BV 16718/13 - geändert:

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 60.480,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.