LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.07.2014
1 Ta 98/14
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 563
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 11 b/14

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zulassung einer Wählerliste zur Betriebsratswahl und Wahlanfechtung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 98/14

DRsp Nr. 2014/14972

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zulassung einer Wählerliste zur Betriebsratswahl und Wahlanfechtung

1. In einem Verfahren auf Zulassung einer Wählerliste zu einer Betriebsratswahl beträgt der Gegenstandswert regelmäßig ein Bruchteil des Wertes für ein Verfahren auf Anfechtung der BR-Wahl.2. Der Wert eines Wahlanfechtungsverfahrens ist für einen einköpfigen Betriebsrat mit dem zweifachen des Ausgangswerts (derzeit: 5.000,00 €) festzusetzen. Dieser Wert wird für jede Stufe des § 9 BetrVG um den halben Wert erhöht. Er beträgt bei einem BR mit 41 Mitgliedern 60.000,00 €.3. Ein weiterer Abschlag von diesem Wert bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn im Rahmen der einstweiligen Verfügung die Hauptsache vorweggenommen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. - 6. wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.04.2014 - 3 BVGa 11 b/14 - teilweise geändert.

Der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9 S. 2;

Gründe:

I.