Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. - 6. wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.04.2014 - 3 BVGa 11 b/14 - teilweise geändert.
Der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
I.
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