LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.12.2005
1 Ta 256/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 § 33 Abs. 3, 9 ; BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 12 b/05

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung - betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen als streitwertbestimmende Umstände - kein Sanktionscharakter der Streitwertfestsetzung - keine Kostenfreiheit für Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 256/05

DRsp Nr. 2006/1909

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung - betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen als streitwertbestimmende Umstände - kein Sanktionscharakter der Streitwertfestsetzung - keine Kostenfreiheit für Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 RVG); in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR, anzunehmen.2. Wertbestimmende Faktoren sind auch betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen, um deren Klärung es im Beschlussverfahren geht; der Arbeitsaufwand des Gerichts oder des Prozessbevollmächtigten sind keine Gründe, die zu einer Ermäßigung oder Erhöhung führen.3. Der Gegenstandswert hat keinen Sanktionscharakter; aus diesem Grunde ist es grundsätzlich nicht zulässig, wegen anderer Verfahren den Gegenstandswert heraufzusetzen.