LAG Hamm - Beschluss vom 30.11.2009
10 Ta 601/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 4; ZPO § 5; BetrVG § 9; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei befristeter Einstellung von Leiharbeitnehmern; Bewertung von Hilfsanträgen und Aufhebungsanträgen

LAG Hamm, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 601/09

DRsp Nr. 2010/3316

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei befristeter Einstellung von Leiharbeitnehmern; Bewertung von Hilfsanträgen und Aufhebungsanträgen

1. Das wirtschaftliche Interesse an der Einstellung eines Arbeitnehmers drückt sich regelmäßig in dem zu zahlenden Arbeitsverdienst aus; der Gegenstandswert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens muss daher im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG unter analoger Heranziehung der für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahrens geltenden Begrenzungsnorm des § 42 Abs. 4 GKG gebildet werden. 2. Neben einem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG muss auch der nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestellte Antrag auf Feststellung, dass die vorläufige Durchführung der Einstellung der Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, zusätzlich bewertet werden; wegen der lediglich vorübergehenden Bedeutung der begehrten Feststellung ist es angemessen, 50 % des Wertes eines entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens in Ansatz zu bringen.