LAG Düsseldorf - Beschluss vom 16.06.2006
6 Ta 288/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 25/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei Einstellung in mehreren Fällen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 288/06

DRsp Nr. 2007/14285

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei Einstellung in mehreren Fällen

1. Bei Verfahren nach den §§ 99 bis 101 BetrVG ist die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 GKG als geeignetem Anknüpfungspunkt zu bestimmen.2. Bei Einstellungen ist deshalb regelmäßig wie bei Bestandsschutzstreitigkeiten der dreifache Monatsverdienst eines einzustellenden Mitarbeiters zugrunde zu legen, soweit die Einstellung nicht für einen kürzeren Zeitraum erfolgt; das gilt sowohl für Einstellungsverfahren bezüglich eigener Arbeitnehmer als auch für Einstellungsverfahren bezüglich Leiharbeitnehmer.3. Betrifft der Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung mehrere Mitarbeiter, sind aufgrund des in der Regel identischen Streitgegenstandes und des damit einhergehenden geringeren Arbeitsaufwandes lediglich 3/10 des Ausgangswertes in Ansatz zu bringen.4. Für den neben dem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 gestellten Antrag auf Feststellung, dass die vorläufige Durchführung der streitigen Einstellungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) ist zusätzlich 50 % der Summe der Ausgangswerte hinzuzurechnen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe: