LAG Hamm - Beschluss vom 26.09.2011
13 Ta 540/11
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 4/11

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Versetzung eines Arbeitnehmers

LAG Hamm, Beschluss vom 26.09.2011 - Aktenzeichen 13 Ta 540/11

DRsp Nr. 2011/21153

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Versetzung eines Arbeitnehmers

1. Streitigkeiten der Betriebspartner über Versetzungen sind wie Änderungsschutzklagen zu bewerten und regelmäßig mit zwei Monatsverdiensten des betroffenen Arbeitnehmers in Ansatz zu bringen. 2. Der Gegenstandswert kann nur dann aus der Differenz zwischen verschiedenen Vergütungsgruppen ermittelt werden, wenn zwischen den Betriebspartnern im Rahmen der §§ 99 f. BetrVG auch oder nur um die Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers gestritten wurde

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.07.2011 – 5 BV 4/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 8.358,36 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 2;

Gründe