LAG Hamburg - Beschluss vom 18.09.2013
4 Ta 13/13
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 9/13

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zum Anspruch des Betriebsrats auf Unterrichtung über Umgruppierung eines Arbeitnehmers

LAG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 4 Ta 13/13

DRsp Nr. 2013/22118

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zum Anspruch des Betriebsrats auf Unterrichtung über Umgruppierung eines Arbeitnehmers

Der Gegenstandswert für die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betriebsrat über die Umgruppierung eines Arbeitnehmers lediglich zu unterrichten (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), entspricht regelmäßig dem Hilfswert von € 4.000,00 (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG).

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2013 - 16 BV 9/13 - abgeändert:

Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 16 BV 9/13 wird auf € 4.000,00 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben die Beschwerdegebühr in Höhe von € 50,00 zu tragen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BetrVG § 99;

Gründe:

I.