LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.06.2008
1 Ta 80/08
Normen:
ZPO § 3 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 478
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 3/08

Gegenstandswert für Eilantrag auf Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an Gewerkschaftssitzung - Arbeitsausfall als vermögensrechtliches Interesse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.06.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 80/08

DRsp Nr. 2008/14873

Gegenstandswert für Eilantrag auf Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an Gewerkschaftssitzung - Arbeitsausfall als vermögensrechtliches Interesse

1. Wird die Arbeitnehmerin von ihrer Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, bedeutet dies für die Arbeitgeberin, dass sie für die Dauer der Freistellung die Arbeitsleistung nicht erhält, obwohl sie dies nach dem Arbeitsvertrag eigentlich verlangen könnte; dieser Arbeitsausfall stellt für die Arbeitgeberin einen wirtschaftlichen Faktor und damit ein vermögensrechtliches Interesse dar.2. Die schätzungsweise Wertfestsetzung von 100 EUR pro Arbeitsstunde hält sich im Rahmen des dem Gericht gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens.

Normenkette:

ZPO § 3 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit dem Ziel der zeitweisen Freistellung der Verfügungsklägerin von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung.