LAG Hamm - Beschluss vom 23.03.2009
10 Ta 83/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
LAGE § 23 RVG Nr. 14
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 4/08

Gegenstandswert für Eilantrag im Beschlussverfahren um Unterlassungsbegehren des Betriebsrats zur Einhaltung von Mitbestimmungsrechten bei Einführung einer neuen Vergütungsordnung

LAG Hamm, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 83/09

DRsp Nr. 2009/17048

Gegenstandswert für Eilantrag im Beschlussverfahren um Unterlassungsbegehren des Betriebsrats zur Einhaltung von Mitbestimmungsrechten bei Einführung einer neuen Vergütungsordnung

1. Nimmt der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf Unterlassung in Anspruch, 53 namentlich bezeichnete Mitarbeiter nach einer von der Arbeitgeberin entwickelten neuen Vergütungsordnung zu entlohnen,. solange nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachtet worden ist, stellt dies eine typische nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG dar. 2. Die streitwertmäßige Bedeutung einer Auseinandersetzung um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ist anhand der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und der Staffeln des § 9 BetrVG zu bestimmen; dabei ist regelmäßig der Grundfall von bis zu 20 Mitarbeitern mit dem einfachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000 EUR in Ansatz zu bringen, für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich 4.000 EUR zu berücksichtigen. 3. Wird das Unterlassungsbegehren im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht, ist eine Herabsetzung des Gegenstandswerts auf 3/4 des Hauptsachewertes gerechtfertigt.

Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 08.07.2008 - 1 BVGa 4/08 - wird zurückgewiesen.