LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.09.2009
5 Ta 87/09
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 84/09

Gegenstandswert für Feststellungsantrag gegen Versetzung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 87/09

DRsp Nr. 2009/23108

Gegenstandswert für Feststellungsantrag gegen Versetzung

1. Die Bewertung eines Antrages auf Feststellung der fehlenden Berechtigung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine anderweitige Tätigkeit zuzuweisen bzw. Unwirksamkeit der Versetzung erfolgt nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. 2. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten vom 10. Juli 2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 2. Juni 2009 - 4 Ca 84/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.