LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.07.2006
3 Ta 125/06
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 108/06

Gegenstandswert für Klage auf Änderung eines qualifizierten Zeugnisses

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 125/06

DRsp Nr. 2007/9506

Gegenstandswert für Klage auf Änderung eines qualifizierten Zeugnisses

1. Zur Bestimmung des Gegenstandswertes eines Antrags auf Abänderung eines qualifizierten Zeugnisses ist nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Leistung maßgeblich. 2. Ergeben sich aus dem Akteninhalt besondere Umstände für eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung des Zeugnisses (Alter des Klägers und ungünstiger Inhalt des erteilten Zeugnisses), wird der Gegenstandswert eines Abänderungsantrages erst mit einem Betrag von 5.000,00 EUR angemessen wiedergegeben.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nach § 63 Abs. 2 GKG.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war neben einem Zahlungsantrag über 648,00 EUR ein auf die Änderung eines von der Beklagten des Ausgangsverfahrens erteilten qualifizierten Zeugnisses gerichteter Klageantrag. Das Zeugnis hatte unter anderem folgende Ausführungen enthalten:

An der Arbeitsmotivation und -Befähigung war kaum etwas auszusetzen. Herr (Name) arbeitete im allgemeinem zuverlässig und zügig. Sein Umgang mit Betriebsmitteln und Materialien war gut.

Seine Arbeitsergebnisse entsprachen der erforderlichen Qualität. Dies trifft auch für die Arbeitsmenge und das Arbeitstempo zu.