LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.12.2009
1 Ta 268/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1303/09

Gegenstandswert für Kündigungsschutz- und Entgeltantrag; wirtschaftliche Identität für zeitliche Übereinstimmung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.12.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 268/09

DRsp Nr. 2010/3875

Gegenstandswert für Kündigungsschutz- und Entgeltantrag; wirtschaftliche Identität für zeitliche Übereinstimmung

Bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Entgeltzahlungs- und einem Kündigungsschutzantrag sind beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren Wert abzustellen, soweit sich die beiden Zeiträume überlagern. Wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird und sich die beiden Zeiträume decken.

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.11.2009 - 6 Ca 1303/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.