LAG Köln - Beschluss vom 13.04.2006
9 Ta 139/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 14 (2) Ca 5555/05 - 14.02.2006,

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage gegen außerordentliche und hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung

LAG Köln, Beschluss vom 13.04.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 139/06

DRsp Nr. 2006/27943

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage gegen außerordentliche und hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung

»Wird neben einer außerordentlichen eine zugleich vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung, die auf demselben Lebenssachverhalt beruht, im Kündigungsschutzprozess angegriffen, so kommt der ordentlichen Kündigung bei der Streitwertbemessung keine eigenständig zu bewertende Bedeutung zu.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat sich gegen eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 6. Mai 2005 gewandt, die mit einer anderweitigen Erwerbstätigkeit während einer attestierten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit begründet worden ist. Nachdem durch gerichtlichen Vergleich der Rechtsstreit erledigt worden ist, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 14. Februar 2006 den Streitwert entsprechend dem Betrag von 3 Monatsgehältern auf EUR 6.600,00 festgesetzt.

Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 16. Februar 2006 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, da neben der fristlosen Kündigung hilfsweise eine fristgerechte Kündigung erklärt worden sei, müsse der Streitwert auf EUR 13.200,00 festgesetzt werden.

Das Arbeitsgericht Köln hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.