LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.03.2006
8 Ta 55/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 999/05

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und abhängiger Lohnklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 55/06

DRsp Nr. 2006/21594

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und abhängiger Lohnklage

1. Die Streitwertfestsetzung in Bestandsschutzsachen im arbeitsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GKG.2. Bei einem Bestandsschutz zwischen sechs und zwölf Monaten ist regelmäßig auf zwei Monatsverdienste abzustellen.3. Eine Zusammenrechnung kommt nicht in Betracht, wenn der Feststellungsanspruch die Rechtsgrundlage für die Vergütungsfortzahlung bildet (wirtschaftliche Identität).

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin beanstanden die arbeitsgerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit.

Nach Erledigungserklärung setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.03.2006 den Gegenstandswert für die gegen eine Kündigung vom 31.03.2005 zum 02.04.2005 erhobene Klage des seit 01.10.2004 als Leiharbeitnehmer beschäftigt gewesenen Klägers und für zugleich mitverfolgte rückständige Zahlungsansprüche in Höhe von 1.046,52 EUR, die um weitere 424,78 EUR als Vergütung für März und weitere 1.053,51 EUR als Vergütung für April erweitert wurde, wie folgt fest: 3.331,00 EUR bis 06.07.2005 und auf 3.755,00 EUR ab 06.07.2006.