LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.03.2006
2 Ta 51/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 6 Ca 1684/05 vom 21.02.2006,

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und abhängiger Lohnklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 51/06

DRsp Nr. 2006/21604

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und abhängiger Lohnklage

Hängt der Erfolg der Lohnklage allein vom Ausgang der Kündigungsschutzklage ab, sind im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck von § 42 Abs. 4 GKG beide Anträge wirtschaftlich identisch; bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ist auf den jeweils höheren abzustellen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Im vorliegenden Verfahren hat sich der Kläger mittels Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.09.2005 zur Wehr gesetzt und Weiterbeschäftigung verlangt. Des Weiteren hat er durch Klageerweiterung für die Monate September, Oktober und November 2005 seinen vertraglichen Lohn geltend gemacht abzüglich einer gezahlten Nettovergütung. Die Beklagte hat Widerklage in Höhe von 775,46 EUR als Ersatz von aufgewendeten Detektivkosten erhoben.

Im Kammertermin haben die Parteien den Rechtsstreit insgesamt vergleichsweise erledigt.