LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.12.2011
1 Ta 272/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 63; RVG § 32; RVG § 33;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 16
NZA-RR 2012, 155
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1545/11

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren bei bis zu sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.12.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 272/11

DRsp Nr. 2012/1279

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren bei bis zu sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses

1. Es ist zu bezweifeln, ob der 2. Senat des BAG in seinem Beschluss vom 19.10.2010 - 2 AZN 194/10 von seiner Rechtsauffassung vom 30.11.1984 abweichen wollte und bei der Festsetzung des Streitwertes/Gegenstandswertes jetzt grundsätzlich einen Regelwert von drei Monatsverdiensten annehmen will, und zwar auch für nur kurzfristig bestehende Arbeitsverhältnisse. 2. Sollte dies der Fall sein, dann kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Der Gebührenwert ist nicht allein anhand des gestellten Prozessantrages zu ermitteln, sondern entscheidend ist der objektiv wirtschaftliche Wert des Klageziels, das mit dem Antrag verfolgt wird. 3. Da ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten objektiv nicht in gleicher Weise so werthaltig ist wie etwa ein langjährig bestehendes, ist hier der Gebührenwert grundsätzlich mit einem Monatsverdienst zu bewerten (ebenso BAG vom 30.11.1984).