LAG Hamburg - Beschluss vom 22.01.2013
5 Ta 33/12
Normen:
ZPO § 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 90/12

Gegenstandswert für Mehrvergleich unter Hinzurechnung einer Abfindung; Vergleichsmehrwert bei Regelung weiterer Streitgegenstände

LAG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 33/12

DRsp Nr. 2013/6260

Gegenstandswert für Mehrvergleich unter Hinzurechnung einer Abfindung; Vergleichsmehrwert bei Regelung weiterer Streitgegenstände

1. Das Hinzurechnungsverbot für Abfindungen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG gilt nicht ausnahmslos. Abfindungen aus Rationalisierungsabkommen, Sozialplänen oder nach § 113 Abs. 3 BetrVG werden für die Streitwertfestsetzung berücksichtigt. 2. Der Streitwert eines Vergleichs geht über den Streitwert des Verfahrens, in dem der Vergleich geschlossen wird, nur dann hinaus, wenn er Regelungen enthält, durch die andere Streitgegenstände beigelegt werden, die zwar nicht im vorliegenden Verfahren, wohl aber bereits in einem anderen Verfahren anhängig sind, oder über die die Parteien bislang zwar nur außergerichtlich gestritten haben, bei denen aber die konkrete Gefahr besteht, dass sie ohne die vergleichsweise Regelung alsbald in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragen werden.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2012 - 11 Ca 90/12 - teilweise abgeändert:

Der Vergleichswert beträgt € 5.601,74.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779;

Gründe: