LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.08.2007
3 Ta 120/07
Normen:
GKG § 39 Abs. 1 § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 205/07

Gegenstandswert für negative Feststellungsklage zur Fortdauer des Arbeitverhältnisses und Abwehr einer Vertragsstrafe - Streitwertaddition

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 120/07

DRsp Nr. 2007/18070

Gegenstandswert für negative Feststellungsklage zur Fortdauer des Arbeitverhältnisses und Abwehr einer Vertragsstrafe - Streitwertaddition

1. Bei der negativen Feststellungsklage ist bezüglich der Verpflichtung zu einer Leistung der Wert der Leistung für die Bemessung des Streitwerts maßgeblich.2. Der Wert der Arbeitsleistung, zu der die (abkehrwillige) Arbeitnehmerin nicht bereit ist, weil sie das Arbeitsverhältnis für beendet hält, bestimmt sich nach ihrem Preis; das ist die zu erzielende Vergütung für den streitigen Zeitraum.3. Steht wirtschaftlich die Frage im Streit, ob die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung über einen Zeitraum von weiteren drei Monaten zu erbringen hat, ist auf die Vergütung abzustellen, die die Arbeitnehmerin nach dem Arbeitsvertrag zu beanspruchen hat; übersteigt der streitige Zeitraum ein Vierteljahr nicht, ist auch die Grenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG gewahrt.4. Der auf Abwehr einer von der Arbeitgeberin geltend gemachten Vertragsstrafe gerichtete Klageantrag (negative Feststellungsklage) ist mit dem Betrag der Forderung zu bewerten.5. Beide Werte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, da zwischen beiden Anträgen keine wirtschaftliche Identität besteht.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1 § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.