LAG München - Beschluss vom 12.12.2006
7 Ta 378/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 2 Satz 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ;
Fundstellen:
ArbRB 2007,44
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8244/06

Gegenstandswert für Sozialplanabfindung und Zeugnis

LAG München, Beschluss vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 7 Ta 378/06

DRsp Nr. 2007/14344

Gegenstandswert für Sozialplanabfindung und Zeugnis

1. Die mit der Klage (hilfsweise) geltend gemachte Abfindung aus dem Sozialplan unterfällt nicht der Regelung des § 42 Abs. 4 GKG und ist daher gesondert zu berücksichtigen. 2. Die Bewertung der Erteilung eines Zwischenzeugnisses und (hilfsweise) eines Endzeugnisses mit einem Monatsverdienst ist angemessen, insbesondere wenn über diese Ansprüche nicht gestritten worden ist.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2 Satz 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger folgende Anträge gestellt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Mai 2006, zugegangen am 26. Mai 2006, zum 31. Dezember 2006 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 21. Juni 2006, zugegangen am 22. Juni 2006, zum 31. Januar 2007 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert fortbesteht.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art, Dauer, Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis erstreckt.