LAG Hamburg - Beschluss vom 28.12.2015
6 Ta 24/15
Normen:
RVG § 33; RVG § 23 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 9; GKG § 45 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 159
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 27/14
ArbG Hamburg, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 27/14

Gegenstandswert für Streit um Einhaltung und Reichweite einer Betriebsvereinbarung - Ordnungsmittel; Hilfsanträge

LAG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015 - Aktenzeichen 6 Ta 24/15

DRsp Nr. 2016/3068

Gegenstandswert für Streit um Einhaltung und Reichweite einer Betriebsvereinbarung - Ordnungsmittel; Hilfsanträge

1. Bei der Bemessung der streitwertmäßigen Bedeutung, den eine Auseinandersetzung um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hat oder die Einhaltung und Reichweite einer Betriebsvereinbarung im Streit sind, ist von der Anzahl der betroffenen Beschäftigten auszugehen und sich dabei an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren; das Gleiche gilt, soweit es um die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung geht. Dabei ist regelmäßig der Grundfall von bis zu 20 Beschäftigten mit dem einfachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Ansatz zu bringen; für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln ist jeweils zusätzlich der Auffangwert zu berücksichtigen. 2. Die Androhung von Ordnungsmitteln im Beschlussverfahren ist hinsichtlich des Gegenstandswertes nicht werterhöhend zu berücksichtigen. 3. Ein Hilfsantrag, über den im Beschlussverfahren nicht entschieden wurde, ist hinsichtlich des Gegenstandswerts nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. September 2015 in der Fassung der Teil-Abhilfeentscheidung vom 13. Oktober 2015 - 19 BV 27/14 - wie folgt abgeändert: