LAG Hamburg - Beschluss vom 09.03.2005
3 Ta 28/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 5 § 98 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1, 2 § 33 Abs. 9 Satz 1, 2 ; BetrVG § 76 Abs. 1, 2 § 111 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 12/04

Gegenstandswert für Streit um Person des Vorsitzenden und Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle bei Betriebsänderung

LAG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 28/04

DRsp Nr. 2006/1594

Gegenstandswert für Streit um Person des Vorsitzenden und Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle bei Betriebsänderung

1. Ist zwischen den Parteien nicht die Zuständigkeit der Einigungsstelle streitig sondern nur die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer, ist es in der Regel angemessen, für jeden von einer Seite zu benennenden streitbefangenen Beisitzer ein Viertel des Hilfswertes gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG (früher § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BRAGO) in Ansatz zu bringen.2. Streiten die Beteiligten über die Person des zu bestellenden Vorsitzenden der Einigungsstelle, ist für diesen Verfahrensgegenstand je nach der Bedeutung des Streits für die Beteiligten unter Berücksichtigung der vorgetragenen Gründe in der Regel ein Gegenstandswert zwischen einem Viertel und der Hälfte des Hilfswerts gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG (früher § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BRAGO) in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 5 § 98 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1, 2 § 33 Abs. 9 Satz 1, 2 ; BetrVG § 76 Abs. 1, 2 § 111 ;

Gründe: