LAG Nürnberg - Beschluss vom 13.03.2008
6 Ta 57/08
Normen:
GKG § 19 Abs. 1 S. 2 (a.F.); GKG § 45; RVG § 32 Abs. 1; ZPO § 3; BRAGO § 8 Abs. 1 (a.F.);
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1280/07

Gegenstandswert für Streit um Zeugniserteilung und unechten Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 57/08

DRsp Nr. 2010/6178

Gegenstandswert für Streit um Zeugniserteilung und unechten Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

1. Bei Anträgen zur Zeugniserteilung ist zwischen dem bloßen Zeugniserteilungsanspruch, über den in der Regel kein Streit besteht und dessen Wert sich im Erhalt eines Titels erschöpft, und dem Zeugnisberichtigungsanspruch zu unterscheiden; der Wert des reinen Erteilungsanspruches ist auf 300 EUR zu beschränken. 2. Der nur für den Fall des Obsiegens im Hauptantrag gestellte uneigentliche oder unechte Hilfsantrag lässt sich der Bewertungsnorm des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nicht zuordnen und ist zusätzlich zu berücksichtigen; das mit diesem Antrag verfolgte Verfahrensziel unterscheidet sich grundlegend vom echten Hilfsantrag, da nicht anstelle eines Hauptzieles ein Weniger sondern bei Erfolg des Hauptzieles ein weiteres und von diesem Hauptziel abhängiges zusätzliches Ziel begehrt wird.

1. Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 23.01.2008 - Az.: 1 Ca 1280/07 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.01.2008 teilweise abgeändert.

2. Der Streitwert wird auf € 6.300,- festgesetzt.

3. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 1 S. 2 (a.F.); GKG § 45; RVG § 32 Abs. 1; ZPO § 3; BRAGO § 8 Abs. 1 (a.F.);

Gründe: