LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.10.2006
4 Ta 190/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 785/06

Gegenstandswert für Unterlassungsklage bei Arbeitsplatzschikane - Regelwert bei Mobbing

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 190/06

DRsp Nr. 2007/1079

Gegenstandswert für Unterlassungsklage bei Arbeitsplatzschikane - Regelwert bei Mobbing

Hat der Kläger zur Begründung seines Anspruchs vorgetragen, er fühle sich durch die ständigen Anfeindungen am Arbeitsplatz in seinem Persönlichkeitsrecht erheblich benachteiligt und gemobbt und sei deswegen arbeitsunfähig erkrankt, ist damit eine wesentliche Beeinträchtigung sowohl immaterieller Rechtsgüter als auch materielle Rechtsgüter (nämlich der Arbeitsfähigkeit des Klägers) betroffen; da die behaupteten Störungen auch erhebliche Auswirkungen auf eine eventuelle Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses haben, ist es gerechtfertigt, von Umfang und Bedeutung einer durchschnittlichen Sache auszugehen und somit den Gegenstandswert auf den Regelwert des § 23 Abs. 3 RVG festzusetzen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I.