LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.08.2009
5 Ta 61/09
Normen:
ZPO § 2; ZPO § 3; ZPO § 5; ZPO § 253; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 310/09

Gegenstandswert für Zahlungsklage mit Feststellungsantrag zur Insolvenzsicherung des geltend gemachten Betrages im Rahmen der Restschuldbefreiung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 61/09

DRsp Nr. 2009/20865

Gegenstandswert für Zahlungsklage mit Feststellungsantrag zur Insolvenzsicherung des geltend gemachten Betrages im Rahmen der Restschuldbefreiung

1. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte gemäß § 5 ZPO und § 39 Abs. 1 GKG findet lediglich statt, wenn und soweit mit den unterschiedlichen Verfahrensgegenständen (§§ 2, 253 ZPO) auch wirtschaftlich Verschiedenes gewollt wird. 2. Soll mit dem Antrag festzustellen, dass die den Zahlungsanträgen zu Grunde liegenden Forderungen aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung resultieren, letztlich die "Insolvenzfestigkeit" der Forderung erreicht und damit verhindert werden, dass die Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung wertlos wird, liegt ein Fall wirtschaftlicher Teilidentität vor; der Feststellungsantrag ist zwar eigenständig zu bewerten , wirkt sich jedoch nicht werterhöhend aus.

Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 23. Juli 2009 - 1 Ca 310/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 2; ZPO § 3; ZPO § 5; ZPO § 253; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 48 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Absatz 2 GKG.