LAG Chemnitz - Beschluss vom 18.11.2014
4 Ta 168/14
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 65/13

Gegenstandswert für Zustimmungsersetzungsverfahrens zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers

LAG Chemnitz, Beschluss vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 4 Ta 168/14

DRsp Nr. 2015/10260

Gegenstandswert für Zustimmungsersetzungsverfahrens zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers

Der Wert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 IV BetrVG, in dem es um die Eingruppierung eines Arbeitnehmers geht, bestimmt sich nicht nach der für ein Vierteljahr geschuldeten Entgeltdifferenz (vgl. LAG Berlin-Brandenburg v. 18.06.14 - 17 Ta (Kost) 6050/14 - zitiert in juris -), Ablehnung der Regelung im Streitwertkatalog.

Leitsätze der Redaktion: 1. Ein Antrag auf Zustimmungsersetzung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet; der Gegenstandswert ist vielmehr nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 5.000 Euro und nach Lage des Falles niedriger oder höher zu bewerten. 2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen soll gewährleisten, dass der betroffene Arbeitnehmer der zutreffenden Vergütungsgruppe zugeordnet wird, und dient damit vor allem der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis; dass der Arbeitnehmer seine individuellen Vergütungsansprüche auch auf den Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahrens stützen kann, ist nicht Gegenstand sondern Folge des Zustimmungsersetzungsverfahrens.