LAG Hamburg - Beschluss vom 17.05.2013
2 Ta 8/13
Normen:
GKG § 42;
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 431
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 19/12
ArbG Hamburg, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 19/12

Gegenstandswert im Beschlussverfahren über Versetzung - Gegenstandswert bei Streitigkeit über personelle Einzelmaßnahme - Gegenstandwert von Feststellungsantrag in Verbindung mit Zustimmungsersetzungsverfahren

LAG Hamburg, Beschluss vom 17.05.2013 - Aktenzeichen 2 Ta 8/13

DRsp Nr. 2013/14791

Gegenstandswert im Beschlussverfahren über Versetzung - Gegenstandswert bei Streitigkeit über personelle Einzelmaßnahme - Gegenstandwert von Feststellungsantrag in Verbindung mit Zustimmungsersetzungsverfahren

1. Der Gegenstandswert in Beschlussverfahren mit dem Streitgegenstand einer Versetzung als personeller Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 BetrVG beträgt im Regelfall eine Bruttomonatsvergütung des von der Versetzung betroffenen Beschäftigten. 2. Der Wert des mit dem Zustimmungsersetzungsverfahren verbundenen Feststellungsantrages nach § 100 BetrVG ist bei einer Versetzung mit einer halben Bruttomonatsvergütung anzusetzen. 3. Ein weiterer Abschlag wegen der verminderten Rechtskraftwirkung des Beschlussverfahrens ist dabei nicht vorzunehmen.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23.01.2013 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 01.03.2013 - 17 BV 19/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 42;

Gründe:

I.