LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.12.2005
2 Ta 264/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 § 33 Abs. 3, 9 ; BRAGO § 10 Abs. 3 ; BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 12/05

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Verpflichtung der Arbeitgeberin zur weiteren Mitgliedschaft in Arbeitgeberverband - Erhöhung bei Weichenstellung für künftige Streitfragen - keine Kostenfreiheit für Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 264/05

DRsp Nr. 2006/1921

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Verpflichtung der Arbeitgeberin zur weiteren Mitgliedschaft in Arbeitgeberverband - Erhöhung bei Weichenstellung für künftige Streitfragen - keine Kostenfreiheit für Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Gemäß § 23 Abs. 3 RVG ist im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR anzunehmen.2. Wertbestimmende Faktoren sind auch betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen, um deren Klärung es im Beschlussverfahren geht; der Arbeitsaufwand des Gerichts oder des Prozessbevollmächtigten sind keine Gründe, die zu einer Ermäßigung oder Erhöhung führen.3. Streiten die Parteien um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, weiterhin (Voll-) Mitglied eines Arbeitgeberverbandes zu sein, kann im Einzelfall im Hinblick darauf, dass sich aus der Entscheidung unter Unständen Folgerungen für weitere betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten in dem Betrieb ergeben, mithin eine Weichenstellung für zukünftige Fragen stattfindet, eine Erhöhung auf 24.000 EUR (also den 6-fachen Betrag) geboten sein.