LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.09.2005
10 Ta 213/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 6/05

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 213/05

DRsp Nr. 2006/1766

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit

1. Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit dar, die gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten ist.2. Geht es um die Zustimmung zu einer Einstellung, kann hinsichtlich der Wertfestsetzung die Vorschrift des § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) nicht herangezogen werden, weil die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages des einzustellenden Arbeitnehmers nicht von der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung abhängt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers begehrt. Der von den Beschwerdeführern als Verfahrensbevollmächtigte anwaltlich vertretene Betriebsrat ist diesem Antrag entgegengetreten. Nachdem die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt hatte, wurde das Verfahren mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.06.2005 gemäß § 83 a Abs. 2 ArbGG eingestellt.