I.
Die Antragstellerin hat in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers begehrt. Der von den Beschwerdeführern als Verfahrensbevollmächtigte anwaltlich vertretene Betriebsrat ist diesem Antrag entgegengetreten. Nachdem die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt hatte, wurde das Verfahren mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.06.2005 gemäß § 83 a Abs. 2 ArbGG eingestellt.
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