LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.12.2005
2 Ta 243/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 99 § 100 § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 101/05

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung - Erhöhung bei Vielzahl von Verfahren um Einstellung von Leiharbeitnehmern

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 243/05

DRsp Nr. 2006/1919

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung - Erhöhung bei Vielzahl von Verfahren um Einstellung von Leiharbeitnehmern

1. Gemäß § 23 Abs. 3 RVG ist im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR anzunehmen.2. Wertbestimmende Faktoren sind auch betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen, um deren Klärung es im Beschlussverfahren geht; der Arbeitsaufwand des Gerichts oder des Prozessbevollmächtigten sind keine Gründe, die zu einer Ermäßigung oder Erhöhung führen.3. Streiten die Beteiligten in vielen Verfahren um die Befugnis der Arbeitgeberin, Leiharbeitnehmer einzustellen, kommt im Einzelfall im Hinblick auf die Bedeutung der Streitigkeit eine Erhöhung auf insgesamt 8.000 EUR in Betracht.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 99 § 100 § 101 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) hat beim Arbeitsgericht ein Verfahren eingeleitet, mit dem sie beantragt hat,

1. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Beschäftigung des Herrn B.K. im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses zu ersetzen,