LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.10.2005
5 Ta 238/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 § 33 Abs. 1 ; BetrVG § 40 Abs. 1 § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 53/05

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 238/05

DRsp Nr. 2006/1729

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung

1. Beziehen sich die Anträge der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebrates zu bestimmten Einstellungen und Versetzungen zu ersetzen, jeweils auf mehrere Maßnahmen (die allerdings von vorneherein auf wenige Tage oder Wochen befristet waren), erscheint es gerechtfertigt (zumal da mehrere Arbeitnehmer betroffen waren), den Regel- oder Hilfs- bzw. Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG von 4.000,- EUR zweimal auszuschöpfen, also den Ersetzungsantrag (Hauptantrag) mit 2 x 4.000,- EUR = 8.000,- EUR zu bewerten.2. Der sich auf die Vorläufigkeit der personellen Maßnahmen beziehende Feststellungsantrag der Arbeitgeberin hat einen eigenständigen Wert, der mit Rücksicht auf das Verhältnis des Antrages gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu dem Antrag des § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gesondert zu bewerten ist; eine Bewertung mit zusammen zwei Drittel des Wertes des Hauptantrages (= 2/3 von 8.000,- EUR = 5.333,33 EUR) ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht zu niedrig.3. Der Gegenantrag des Betriebsrates wirkt sich aus Gründen der rechtlichen Präjudizialität und der sonstigen Identität nicht noch weiter zusätzlich werterhöhend aus.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 § 33 Abs. 1 ; BetrVG § 40 Abs. 1 § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

A.