LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.11.2009
5 Ta 113/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 103 Abs. 2;
Fundstellen:
LAGE § 23 RVG Nr. 14a
NZA-RR 2010, 102
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 01.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 4/09

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei fristloser Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 113/09

DRsp Nr. 2009/24998

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei fristloser Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Anlehnung an die sich aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) ergebende Wertung zu bewerten (Aufgabe der bisherigen Rechtssprechung). 2. Dies kann auch für eine (weiter mögliche) Wertfestsetzung im Auftragsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin und im Verhältnis zwischen dem einzelnen Betriebsratsmitglied und seinen Verfahrensbevollmächtigten angenommen werden.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 1. September 2009 - 4 BV 4/09 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte T. und S. wird auf EUR 15 000,00 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 103 Abs. 2;

Gründe:

I.