LAG Hamm - Beschluss vom 18.03.2014
7 Ta 73/14
Normen:
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG; § 33 RVG; § 98 ArbGG;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 23
NZA-RR 2014, 385
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 06.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 132/13

Gegenstandswert im Verfahren über Einrichtung einer EinigungsstelleZur Frage der offensichtlichen UnzuständigkeitGegenstandswert bei Streit über VorsitzendenGegenstandswert bei Streit über Beisitzer

LAG Hamm, Beschluss vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 7 Ta 73/14

DRsp Nr. 2014/6790

Gegenstandswert im Verfahren über Einrichtung einer Einigungsstelle Zur Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit Gegenstandswert bei Streit über Vorsitzenden Gegenstandswert bei Streit über Beisitzer

Der Gegenstandswert im Verfahren gem. § 98 ArbGG über die Einrichtung einer Einigungsstelle richtet sich für die Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und beträgt (derzeit) 5.000 Euro; von diesem Hilfswert ist bei einem Streit über die Person des/der Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer je ein Viertel anzusetzen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des LAG Hamm; vgl. z.B. noch LAG Hamm, Beschluss vom 27.06.2005 - 10 TaBV 83/05).

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Dortmund vom 06.01.2014 - 2 BV 132/13 - wird als unzulässig verworfen; die seines Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG; § 33 RVG; § 98 ArbGG;

Gründe

I.