LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.12.2018
26 Ta (Kost) 6120/18
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 10777/18

Gegenstandswert mehrerer Kündigungsschutzanträge bezogen auf den gleichen Beendigungszeitpunkt

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6120/18

DRsp Nr. 2019/2251

Gegenstandswert mehrerer Kündigungsschutzanträge bezogen auf den gleichen Beendigungszeitpunkt

1. Die für Kündigungsschutzanträge in Ansatz zu bringenden Werte sind bei gleichem Beendigungszeitpunkt aufeinander anzurechnen. Aufgrund wirtschaftlicher Identität ist es geboten, von einer Addition abzusehen. Die Kündigungsschutzanträge verfolgen wirtschaftlich das gleiche Ziel, nämlich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus (so auch Streitwertkommission Nr. 21.2 - Mehrere Kündigungen ohne Veränderung des Beendigungszeitpunktes). 2. Dabei war es ohne Belang, dass die Kündigungen nicht von demselben Arbeitgeber, sondern von verschiedenen potentiellen Arbeitgebern ausgesprochen wurden. Der Klägerin ging es nicht darum, den Bestand mehrere Arbeitsverhältnisse zu sichern. Im Falle eines Betriebsübergangs wäre es um dasselbe Arbeitsverhältnis gegangen (vgl. LAG Berlin 15. Mai 2001 - 17 Ta (Kost) 6172/01; so auch Streitwertkommission Nr. 13 - Betriebsübergang).

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Oktober 2018 - 27 Ca 10777/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe:

I.