LAG München - Beschluss vom 26.01.2024
3 Ta 233/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
RENOpraxis 2024, 64
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 279/20

Gegenstandswertfestsetzung im Urteilsverfahren im Fall des Vergleichsabschlusses

LAG München, Beschluss vom 26.01.2024 - Aktenzeichen 3 Ta 233/23

DRsp Nr. 2024/1958

Gegenstandswertfestsetzung im Urteilsverfahren im Fall des Vergleichsabschlusses

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigen der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 14.09.2023 - 24 Ca 279/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung vor Trennung wird für das Verfahren auf 196.753,89 € festgesetzt.

2.

Der Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung nach Trennung wird für das Verfahren auf 19.100,53 € festgesetzt.

3.

Die Festsetzung eines Gegenstandswerts für den Vergleich unter Berücksichtigung eines Mehrwerts wird dem Arbeitsgericht unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen übertragen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. II.